-
1.
Artikel & Glossen
- immolex 2023/128 (Lagezuschlag beim Richtwertmietzins - überdurchschnittlich gute Lage)
- immolex 2022/178 (Schadenersatz für fehlerhafte Verkehrswertgutachten)
- immolex 2022/118 (Zur gerichtlichen Bestellung eines Fremdverwalters)
- immolex 2022/92 (Begriff "gute Infrastruktur" erfüllt Fromalerfordernis des § 16 Abs 4 MRG)
- immolex 2022/74 (Schadenersatz für fehlerhafte Verkehrswertgutachten)
- immolex 2022/22 (Schriftform für den Lagezuschlag)
- immolex 2022/12 (Lagezuschlag am Stadtrand Wiens möglich)
- immolex 2021/202 (Zur Verletzung von Informationspflichten)
- immolex 2021/158 (Abschläge für Gangküche und Lärm?)
- immolex 2021/79 (Zum Lagezuschlag)
- immolex 2021/4 (Zum Referenzgebiet beim Lagezuschlag)
- immolex 2020/99 (Zum Lagezuschlag)
- immolex 2019/378 (Gründerzeitviertel - gründlich und zeitgemäß betrachtet.)
- ecolex 2015/847 ("Nichts wie weg!" - Delistung auch im amtlichen Handeln.
Hier finden Sie die gesamte Auflistung aller Artikel & Glossen von Dr. Clemens Limberg und Mag. Valentin Plank, LL.M.
-
2.
MONOGRAPHIEN / SAMMELWERKE
- Kainc/Reiber, Mietrecht. Das Casebook, 20. Kapitel: Rauchen und Grillen auf dem Balkon (2020)
- Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht II, Kommentierung der § 1-5, 12-14, 16-18, Art III MaklerG; § 1-7, 10, 28-29 ImmMV; Standesregeln; § 30a-31 KSchG (15.10.2018)
- Kletečka/Schauer, ABGB-ON, Kommentierung der § 231-234 ABGB
- Unternehmensanleihen und Crowdfunding (Manz, 2015)
- Finanzmarktrechtliche Rahmenbedingungen von Unternehmensanleihen, in Saria/Stockert (Hrsg)
- Privatstiftung, Ein Leitfaden, 2010 (gemeinsam mit Andreas Tschugguel)
- Kletečka/Schauer ABGB-online-Kommentar §§ 140-143 (gemeinsam mit Univ.Prof. Dr. Constanze Fischer-Czermak)
- Bemessung der Pflichtteile nach Stiftern, in Eiselsberg, Jahrbuch Privatstiftungsrecht (2009)
- Privatstiftung und Erbrecht, Monographie, Schriftenreihe des Österreichischen Notariats (2006)
-
3.
Weinanwalt Dr. Clemens Limberg
- Vinaria 2023/Nr. 05 "WARNHINWEIS: Das (schöne) Leben ist gefährlich...
- Vinaria 2023/Nr. 04 "Tri(c/n)k-Geld-Zuschlag"
- Vinaria 2023/Nr. 03 "Gemischte (Ge)Sä(e)tze"
- Vinaria 2023/Nr. 02 "Ein Schaumwein mit Geschmacksexplosion"
- Vinaria 2023/Nr. 01 "Lokalverbot für einen Wein"
- Vinaria 2022/Nr. 07 "Alles "nature" oder was ...?
- Vinaria 2022/Nr. 06 "Die Qual der Wahl"
- Vinaria 2022/Nr. 04 "Probeschluck oder Probeflasche"
- Vinaria 2022/Nr. 03 "Alles teurer macht der Mai"
- Vinaria 2022/Nr. 02 "Erst nicht widerstehen, dann nicht wieder stehen"
- Vinaria 2022/Nr. 01 "Spätfolgen vom Nichtfolgen"
- Vinaria 2021/Nr. 06 "Sturztrunk, Nachtrunk, Haustrunk"
- Vinaria 2021/Nr. 05 "Feiern in den Ferien"
- Vinaria 2021/Nr. 03 "Aus der Übung"
- Vinaria 2021/Nr. 02 "Heiß umfehdet, wild umstritten"
- Vinaria 2021/Nr. 01 "Es geht nicht immer um C****"
- Vinaria 2020/Nr. 07 "Wer jetzt noch feiern möchte ..."
- Vinaria 2020/Nr. 06 "Drei Paragrafen und viele Fragen"
- Vinaria 2020/Nr. 04 "Für das Wesentliche bleibt Zeit"
- Vinaria 2020/Nr. 03 "COVID-19-Maßnahmen"
- Vinaria 2020/Nr. 02 "Krise & Hochkonjunktur
- Vinaria 2020/Nr. 01 "Ist der Probeschluck verpflichtend"
-
4.
SONSTIGES
- Wenn eine Vorstellung ins Wasser fällt in „Die Presse“ (Juli 2014)
- Glaubensgemeinschaft unter Kuratel, in „Die Presse“ (Februar 2009, gemeinsam mit A. Tschugguel)
- Buchbesprechung „legcit“ (NZ 2009)
- Buchbesprechung „Unterhaltsrecht“ (EF-Z 2009)
- immolex 2019/378 (Gründerzeitviertel - gründlich und zeitgemäß betrachtet.)
- ecolex 2015/847 ("Nichts wie weg!" - Delistung auch im amtlichen Handeln.
- Ein Erbteil für den Erbensucher (gemeinsam mit A.Tschugguel) (ecolex 2014, 400)
- Nicht(igkeit) nach dem Lobbyinggesetz! (ecolex 2013, 4)
- Zur Vorstandsvergütung (PSR 2011/43)
- Immobilienmakler im Interessenkonflikt (ecolex 2011, 287)
- Der Einfluss der Begünstigten im Lichte der jüngsten Judikatur, (PSR 2010/3)
- Selbstmord(versuch) im österreichischen Recht, Zak 2009, 368 - Rechtsanwalt als Stiftungsvorstand? (ecolex 2010, 254)
- Neues zu Privatstiftung und Pflichtteilsrecht (gemeinsam mit A. Tschugguel) (NZ 2009/54)
- Zur Tagessatz-Bemessung im VbVG (gemeinsam mit M. Zirm) (ÖJZ 2009/77)
- Bevollmächtigung im WEG (§ 24 Abs 2) (immolex 2009, 170)
- AGB bei Abzahlungs- und Leasinggeschäften (ecolex 2009, 292)
- Privatstiftung und Unterhalt (EF-Z 2008/101) - Ersatz des durch Schadensbegrenzung(sversuche) verursachten Folgeschadens (Zak 2008/749)
- §§26-26b, 27: Stiefkinder des KSchG (ecolex 2009, 752)
- Memo: Die Privatstiftung im Zivilrecht (ecolex 2008, 724)
- Wenn Weintrinker weinen... Der Korkfehler im Zivilrecht (Zak 2007/732)
Häufig gestellte Fragen
-
1.
Mein Anliegen ist dringend. Wie schnell kann LIM-LAW tätig werden?
In unserer Tätigkeit richten wir uns ganz nach den Anforderungen unserer Mandanten. Wenn die Klärung einer Rechtsfrage eilt oder eine Causa drängt, dann können wir auch unverzüglich tätig werden. Oftmals ist ein Erstgespräch noch am Tag der ersten Kontaktaufnahme möglich. Sobald die notwendigen Informationen oder Unterlagen vorliegen, können wir Ihr Anliegen sofort in Angriff nehmen. Sollte Ihr Anliegen besonders dringend sein, nutzen Sie die Express-Funktion im Kontaktformular. Wir sind in diesen Fällen bemüht, uns binnen weniger Stunden rückzumelden.
-
2.
Ich bin nicht sicher, ob es in meiner Lage überhaupt Sinn macht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und dafür Geld aufzuwenden. Kann ich dazu und zu den zu erwartenden Kosten eine erste Einschätzung haben?
Beim Erstkontakt, der in der Regel am Telefon stattfindet, wird genau diese Frage geklärt. Kommt es im Anschluss zu einem Erstgespräch vor Ort (wo Sie uns den genaueren Sachverhalt schildern), verrechnen wir für dieses den fairen Preis von EUR 150.- Warum finden wir das fair? Weil die Rechtsanwälte von LIM-LAW bereits hier mögliche rechtliche Lösungsvarianten aufzeigen. Im Falle einer Beauftragung wird das Erstgespräch natürlich nicht verrechnet.
-
3.
Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es zu meinem Rechtsproblem?
So wie alle Sachverhalte und Konstellationen „einzigartig“ sind, sind es auch die daraus resultierenden Rechtsfragen und die dazu passenden Lösungen. Ganz allgemein gibt in unserem Tätigkeitsbereich aber meist zwei Lösungsmöglichkeiten zu einem rechtlichen Problem: nämlich einerseits den Weg zu Gericht bzw. zu einer entscheidungsbefugten Behörde und andererseits eine außergerichtliche Einigung. In der Entscheidung darüber richten wir uns ganz nach den Wünschen und Anforderungen unserer Mandanten, die wir in der Entscheidungsfindung natürlich begleiten und unterstützen. Unsere Erfahrung hat dabei gezeigt, dass die vergleichsweise Einigung insbesondere dann sinnvoll ist, wenn die Gegenseite keine überzogenen Vorstellungen hat und kooperativ ist. In diesen Fällen kann auch eine Mediation Sinn machen. Unsere Kollegen von LIM-MEDIATION unterstützen dabei gerne.
-
4.
Was sind die ersten Schritte bei der Lösung meines Rechtsproblems?
Wenn Sie uns mit der Beratung oder Vertretung beauftragen, dann ersuchen wir zunächst einmal darum, den Umfang der Beauftragung festzulegen, unseren Auftragsbedingungen zuzustimmen und unsere Vollmacht zu unterzeichnen. Unmittelbar darauf können wir bereits loslegen, wobei die ersten Schritte von Fall zu Fall verschieden sind: manchmal sollten unverzüglich gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden, manchmal empfiehlt sich noch ein (letztes) anwaltliches Aufforderungsschreiben und manchmal beginnt man mit Vertrags- oder Vergleichsverhandlungen. Die zu ergreifenden Maßnahmen orientieren sich dabei immer an den Bedürfnissen unserer Mandanten, wobei wir diesen bei der Entscheidungsfindung beratend und begleitend zur Seite stehen.
-
5.
Ich will eine Liegenschaft kaufen. Wie funktioniert die Abwicklung bei LIM-LAW?
Bei einer Liegenschaftstransaktion (z.B. dem Kauf einer Eigentumswohnung) sind einige Formalitäten einzuhalten, wobei unsere Erfahrung zeigt, dass es sinnvoll ist, sich an einen von uns weitgehend erprobten und mittlerweile standardisierten Ablauf zu halten. Zunächst einmal wird der eigentliche Kaufvertrag mit allen Vertragsparteien abgestimmt. Weiters wird ein Treuhandauftrag mit den Vertragsparteien, sowie mit allenfalls beteiligten Kreditinstituten, entworfen und die Treuhandmeldung an die Rechtsanwaltskammer vorbereitet. Parallel dazu wird bereits ein Treuhandkonto (eigens für die jeweilige Transaktion) eröffnet. Nach Unterzeichnung aller Verträge und Einzahlung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto, kommt es zur eigentlichen Abwicklung der Transaktion: Es erfolgt die Selbstberechnung der Gebühren, sowie die Erfassung der Verträge im Archivium (dem online-Archiv der Rechtsanwälte) und schließlich die grundbücherliche Durchführung der Transaktion. Sobald diese erreicht oder nach Vereinbarung zumindest sichergestellt ist, wird der Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen, das Treuhandkonto (Anderkonto) geschlossen und etwaige Originalurkunden an die Parteien ausgefolgt.
-
6.
Inwiefern bin ich abgesichert, dass bei einer Liegenschaftstransaktion alles korrekt zugeht?
Durch die Einschaltung eines Treuhänders (unserer Kanzlei) wird bei der Abwicklung von Liegenschaftstransaktionen ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht. Denn zeitgleich mit der Unterzeichnung des Liegenschaftskaufvertrages hinterlegt der Käufer den Kaufpreis auf ein eigens eröffnetes Treuhandkonto, über das auch wir nur nach Erteilung des “Freigabesiegels” durch die Rechtsanwaltskammer Wien disponieren können. Erst wenn die grundbücherliche Durchführung der Liegenschaftstransaktion erreicht oder zumindest sichergestellt ist, dürfen wir den Kaufpreis an den Verkäufer auszahlen. Der Verkäufer ist daher gesichert, weil das Grundbuchsgesuch erst dann eingebracht wird, wenn der Kaufpreis bereits erlegt wurde; umgekehrt ist der Käufer abgesichert, weil die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erst dann erfolgt, wenn seine grundbücherliche Eintragung sichergestellt ist. Beide Parteien sind außerdem dadurch abgesichert, dass der Treuhänder über das Treuhandgeld nur nach Freigabe durch die Rechtsanwaltskammer verfügen darf und zudem eine Vertrauensschadenversicherung, die Schäden bis zu EUR 8.000.000.- deckt, besteht. Außerdem gibt es zusätzlich eine Berufshaftpflichversicherung von LIM-LAW, die Schäden bis zu EURO 3.000.000.- deckt.
-
7.
Wie lange dauert die Abwicklung einer Liegenschaftstransaktion?
Wir erledigen Liegenschaftstransaktionen mit viel Erfahrung schnell und effizient. Bei solchen Transaktionen sind jedoch eine Vielzahl an Formalitäten einzuhalten, welche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Wie lange die Abwicklung einer Liegenschaftstransaktion dauert, hängt außerdem in erheblichem Ausmaß von den beteiligten Personen ab, nämlich vor allem ob sich diese – wie meist – rasch auf einen Vertrag einigen können und ob diese bald die erforderlichen Unterschriften leisten. Ganz wesentlich ist auch die Dauer des eigentlichen Grundbuchsverfahrens bei Gericht, auf die wir kaum Einfluss haben, und die stark variieren kann. In jedem Fall sind wir bemüht, die Transaktion so rasch als möglich durchzuführen und dazu alles in unserer Verantwortung liegende beizutragen. Die Erfahrung zeigt, dass einfache Kaufverträge insgesamt üblicherweise in 2 bis 6 Wochen vollständig abgewickelt sind.
-
8.
Wieviel kostet die Beratung und Vertretung durch LIM-LAW?
Die Honorierung unserer Tätigkeit bemisst sich nach der aufgewendeten Zeit und einem im Voraus vereinbarten Stundensatz. Wir glauben, dass diese Art der Honorarberechnung für beide Seiten fair ist, weil die Komplexität und der Arbeitsaufwand einer Causa nicht unbedingt mit deren Streitwert einhergeht. So kann es etwa Klagen geben, in denen eine „simple“ Rechts- und Tatfrage im Mittelpunkt steht, es aber dennoch um sehr viel Geld geht – und umgekehrt. Unsere Stundensätze liegen je nach Komplexität der übernommenen Causa zwischen EUR 300,– und EUR 450,– zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer. für einen Rechtsanwalt und entsprechend weniger für einen Rechtsanwaltsanwärter. Für den Einsatz nicht-juristischer Mitarbeiter verrechnen wir üblicherweise nichts. Im Einzelfall, insbesondere bei arbeitsintensiveren Causen, sind hier auch Ermäßigungen möglich. Fallweise, insbesondere bei Liegenschaftstransaktionen (Kaufverträgen), können auch Pauschalhonorare vereinbart werden, wobei diese, je nach Komplexität und Transaktionsvolumen, üblicherweise zwischen 1% und 1,5% des Kaufpreises liegen.
-
9.
Wie hoch sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens?
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens unterteilen sich in:
- die Kosten der eigenen Rechtsvertretung
- die eigentlichen Kosten des Gerichtsverfahrens
- die Kosten des Gegners bzw. der gegnerischen Rechtsvertretung.
Wir verrechnen den Einsatz bei Gericht bzw. in einem Gerichtsverfahren nach der aufgewendeten Zeit auf Stundensatzbasis (siehe Frage 8). Die Gerichtsgebühren setzen sich aus den Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren), die je nach Streitwert unterschiedlich hoch sind und im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelt sind, sowie aus sonstigen Kosten und Barauslagen, z.B. für Zeugen, Dolmetscher oder Sachverständige, zusammen. Die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung bemessen sich nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), in dem den einzelnen Leistungen eines Rechtsanwalts – nach Streitwert gestaffelt – jeweils vorgesehene fixe Honorarsätze zugeordnet sind. Wie hoch die Summe dieser Kosten ist, hängt ganz stark von der Art und dem Umfang des Verfahrens ab und lässt sich nicht verallgemeinern. Die Gerichtsgebühren sind üblicherweise der kleinste Teil der Kosten und betragen z.B. bei einem Streitwert zwischen EURO 3.500,– und EURO 7.000,– pauschal EURO 314,–. Auch bei kleineren bzw. kürzeren Verfahren sind aber meist einige Verhandlungen notwendig, so dass unserer Erfahrung nach bei Prozessen jedenfalls Kosten in Höhe von wenigen tausend Euro entstehen können. Damit ist aber noch nicht gesagt, wer diese zu tragen hat (siehe Frage 10). -
10.
Wer zahlt die Kosten eines Gerichtsverfahrens?
Grundsätzlich sieht die österreichische Rechtsordnung vor, dass derjenige der ein Gerichtsverfahren verliert, auch die Kosten zu tragen und dem Gegner Kostenersatz zu leisten hat (im Außerstreitverfahren gilt dies allerdings nicht zwingend). Wird inhaltlich keiner der Streitparteien vollkommen Recht gegeben, so erfolgt eine Kostenaufteilung nach Obsiegen, wobei jener Prozentsatz an Kosten zu tragen ist, der der Differenz zwischen den Obsiegensquoten entspricht. Zum Beispiel: eine Partei obsiegt zu 75% (die andere daher zu 25%): letztere Partei hat 50% der gegnerischen Vertretungskosten zu zahlen. Die Pauschalgebühren und sonstigen Barauslagen werden nach Obsiegen (also 25% zu 75%) geteilt. Zu beachten ist dabei aber, dass die Berechnung des Kostenersatzes nach RATG erfolgt, während wir, je nach Vereinbarung allenfalls, auf Stundensatzbasis tätig sind. Es kann daher im Einzelfall vorkommen, dass auch bei Obsiegen nicht alle Vertretungskosten ersetzt werden (insbesondere bei Verfahren mit geringerem Streitwert möglich), oder dass dieser Kostenersatz sogar höher ist, als unsere Vertretungskosten und daher ein Ertrag bleibt (insbesondere bei Verfahren mit höherem Streitwert möglich).
-
11.
Wie hoch sind meine Chancen in einem Gerichtsverfahren zu gewinnen?
Ein altes Sprichwort sagt: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.“ Tatsächlich trifft dieses Sprichwort unserer Erfahrung nach auf österreichische Gerichte nicht wirklich zu, aber der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist dennoch schwer vorauszusagen, vor allem weil er von vielen unkalkulierbaren Faktoren abhängt. Wenn wir mit einer Causa befasst werden, dann bemühen wir uns dennoch eine erste Risikoeinschätzung (und Kostenschätzung) zu geben, auch wenn diese natürlich völlig unverbindlich ist. Sollten wir die Chancen in einem Gerichtsverfahren als weniger günstig beurteilen, so gelingt es uns oft, zufriedenstellende Alternativen herauszuarbeiten (z.B. außergerichtliche Einigungen, andere Ansprüche oder Verfahren gegen Dritte etc). In jedem Fall können unsere Mandanten sicher sein, dass wir alle Lösungsmöglichkeiten andenken und aufzeigen und ein etwaiges Gerichtsverfahren nicht leichtfertig anraten.
-
12.
Ich bin rechtschutzversichert. Übernimmt meine Versicherung damit alle Kosten des Verfahrens?
Es gibt unterschiedliche Rechtsschutzversicherungen, mit unterschiedlichem Deckungsumfang und unterschiedlichen Versicherungsbedingungen. Die Frage, was eine bestimmte Rechtsschutzversicherung deckt bzw. leistet, muss daher im Einzelfall geprüft werden – üblicherweise fragen wir dies unter Angabe der Polizzennummer direkt bei der Versicherung ab (Deckungsanfrage). Die meisten Rechtsschutzversicherungen ersetzen nur die Kosten nach RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) bzw. eine Pauschale bei außergerichtlichen Einigungen oder Beratungsgesprächen. Im Gegensatz dazu wird unser Honorar auf Stundensatzbasis berechnet. Es kann daher im Einzelfall vorkommen, dass auch bei Versicherungsdeckung nicht alle Vertretungskosten ersetzt werden (insbesondere bei Verfahren mit geringerem Streitwert möglich), oder dass dieser Kostenersatz sogar höher ist, als unsere Vertretungskosten und daher ein Ertrag bleibt (insbesondere bei Verfahren mit höherem Streitwert möglich).
-
13.
Ich kann mir ein Gerichtsverfahren/die Beratung und Vertretung durch LIM-LAW nicht leisten. Kann ich durch LIM- LAW im Zuge von Verfahrenshilfe betreut werden?
In Österreich gibt es die Möglichkeit von „Verfahrenshilfe“. Diese ermöglicht es auch mittellosen Rechtssuchenden, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Dabei wird auf Antrag vom Gericht, wenn dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich erscheint, ein Verfahrenshilfeanwalt beigestellt; allenfalls wird die Partei auch von der Zahlung der Prozesskosten (Gerichtsgebühren etc.) befreit. Unsere Kanzlei betreut aber Verfahrenshilfesachen nicht selbst, so dass es leider nicht möglich ist durch LIM-LAW im Zuge von Verfahrenshilfe betreut zu werden.
-
14.
Ich kann mir ein Gerichtsverfahren bzw. die Beratung und Vertretung durch LIM-LAW nicht leisten. Kann ich die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers in Anspruch nehmen?
In Österreich gibt es Prozesskostenfinanzierer. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die die Bezahlung der Prozesskosten übernehmen, und als Gegenleistung im Erfolgsfall einen Anteil vom zugesprochenen Betrag erhalten. Dem Rechtssuchenden entstehen daher bei Prozessverlust keine Kosten, er muss aber im Falle eines Obsiegens, je nach Vereinbarung, zwischen 20% bis 50% des erstrittenen Betrages abgeben. Üblicherweise fordern Prozesskostenfinanzierer einen gewissen Mindeststreitwert der jedenfalls im fünfstelligen Bereich liegt und behalten sich die Vorabprüfung der Obsiegen-Chancen vor. Wir können grundsätzlich auch im Falle der Finanzierung einer Causa durch einen Prozesskostenfinanzierer beauftragt werden, wobei uns die Prozesskostenfinanzierer, die im Immobilienbereich tätig sind und mit denen wir gerne zusammenarbeiten, ohnedies bekannt sind.