Immolex Liegenschaftsrecht.
OGH 31. 5. 2023, 5 Ob 20/23m
Schäden durch von einer Straße abfließendes Regenwasser.
Eine öffentliche Straße ist eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Besteht eine Legalservitut, wonach Nachbarn den freien Abfluss von Wasser von der Straße auf ihr Grundstück dulden müssen, dann schließt dies einen auf das Nachbarrecht gestützten Unterlassungsanspruch des Nachbarn aus.
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