Der Herbst ist da und somit kündigen sich auch die weniger beliebten kalten Temperaturen an. Solange man es sich in seiner Wohnung so richtig gemütlich machen kann, ist alles in Ordnung. Was aber wenn die Therme defekt ist? Dann ist es mit der kuscheligen Gemütlichkeit schnell vorbei und es stellt sich die Frage, wer für den Defekt zuständig ist. Eine klare Regelung zu diesem jahrelang heiß diskutierten Thema gab die Wohnrechtsnovelle 2015. Diese besagt, dass die jährliche Wartung der Therme in der Verantwortung des Mieters liegt. Für die Erhaltung einer Gastherme oder eines Wasserboilers (Reparatur und Austausch) ist der Vermieter zuständig.
Was ist aber der Unterschied zwischen Thermenwartung und Erhaltung?
Bei einer Wartung wird die Funktionstüchtigkeit der Therme überprüft. Gleichzeitig werden Maßnahmen ergriffen, um diese Funktionstüchtigkeit weiterhin zu garantieren. Ist jedoch eine Reparatur erforderlich oder muss die Therme komplett ausgetauscht werden, spricht man hingegen von der Erhaltung der Anlage. Hier liegt die Zuständigkeit beim Vermieter.
In Österreich ist der Mieter verpflichtet, die Therme einmal pro Jahr (bei manchen Anbietern jedes zweite Jahr) servicieren zu lassen. Im Schnitt kostet eine Thermenwartung ca. EUR 150,00 . Der Mieter sollte genau kontrollieren, welche Leistungen im Preis enthalten sind. In der Regel sollte Arbeitszeit und Anfahrt inkludiert sein. Verstößt ein Mieter gegen diese Wartungspflicht, droht ihm eine Geldstrafe bis zu EUR 7.300,00. Diese Strafe wird auch fällig, wenn beim Service erkannte Schäden vom Mieter nicht an den Vermieter weitergegeben werden und in weiterer Folge auch nicht behoben werden.
Wie ist der Ablauf einer Thermenwartung, wenn ein Schaden erkannt wird?
Bei der Wartung der Therme ist der Mieter für gewöhnlich anwesend. Wird ein Schaden entdeckt, muss der Vermieter schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dieser ist dann verpflichtet den Schaden zeitnah zu beheben (je nachdem ob die Wartung im Sommer oder im Winter festgestellt wird).
Ist jedoch „Gefahr im Verzug“, kann der Mieter den Servicetechniker selbst mit der Reparatur beauftragen. Weigert sich der Vermieter, die von ihm nicht in Auftrag gegebene Arbeit zu bezahlen, kann sich der Mieter an die Schlichtungsstelle der österreichischen Mietervereinigung wenden oder bei Gericht eine Klage einreichen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Vermieter die Thermenwartung verweigert.
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